Allgemeine Auftragsbestimmungen für Steuerberater (AGB)
Allgemeine Auftragsbestimmungen der Steuerkanzlei Steuerberaterin Angelika Pick, Recklinghausen
- im Folgenden Steuerberater -
§ 1 Umfang des Auftrags
(1) Maßgeblich für den Umfang der zu erbringenden Leistung des Steuerberaters ist der erteilte Auftrag.
(2) Der Auftrag umfasst nicht die Vollmacht für die Vertretung vor Behörden und Gerichten-->. Dafür ist eine eigene Vollmacht zu erteilen. Ist jedoch wegen Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung darüber mit diesem, ob Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel einzulegen sind, nicht möglich, dann ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
§ 2 Ausführung des Auftrags
(1) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausführung ausgeführt. Für die Ausführung des Auftrags legt der Steuerberater die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde. Stellt er Unrichtigkeiten fest, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen-->.
(2) Die Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Materialien und Zahlenwerke, insbesondere der Buchführung und der Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
§ 3 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Berufsrecht, aber auch nach Maßgabe dieser AGB verpflichtet, über alle Tatsachen, über die er im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Auftrags Kenntnis erlangt, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber dem Steuerberater ausdrücklich und schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Der Verschwiegenheitspflicht unterstehen im gleichen Umfang auch die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit eine Offenlegung zur Verfolgung eines berechtigten Interesses des Steuerberaters erforderlich ist. Insoweit ist der Steuerberater von seiner Schweigepflicht entbunden, auch soweit er zur Offenlegung nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(4) Unberührt bleiben die gesetzlichen Auskunfts- und Verweigerungsrechte und –pflichten nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO.
(5) Im Rahmen des erteilten Auftrags ist der Steuerberater berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter, auch seines Ehegatten maschinell zu erheben und zu erfassen und in seinen elektronischen Dateien zu verarbeiten, auch dazu, die Daten in den Leistungszentren
zur Auftragsdatenverarbeitung, mit denen er zur Erfüllung seiner Tätigkeit zusammenarbeitet, zu übertragen.
(6) Berichte, Gutachten, (Steuer-) Erklärungen und sonstige Ergebnisse und Äußerungen über Tätigkeiten für den Auftraggeber darf der Steuerberater Dritten nur mit der Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Die Offenlegung solcher Daten verstößt nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht, soweit diese zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und soweit die Offenlegung gegenüber Personen geschieht, die ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift unter diese Allgemeinen Auftragsbedingungen sein Einverständnis damit, dass durch den Zertifizierer bzw. Auditor Einsicht in die vom Steuerberater geführte Handakte des Auftraggebers genommen wird.
§ 4 Beauftragte Dritte
(1) Dem Steuerberater steht es frei, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte und datenverarbeitende Unternehmen hinzuzuziehen.
(2) Bei der Hinzuziehung solcher Personen/Institutionen nach Absatz 1 hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass diese sich zur Verschwiegenheit verpflichten (§ 3).
§ 5 Mängelrügen
(1) Sollten Mängel in der Leistung des Steuerberaters auftreten, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Behebung dieser Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben-->.
(2) Ist dem Steuerberater die Beseitigung der geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, dann kann der Auftraggeber die Mängelbeseitigung durch einen anderen Steuerberater erledigen lassen oder nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder Rückgängigmachung des Vertrags.
(3) Im Falle von offenbaren Unrichtigkeiten (z.B. Rechenfehler/Schreibfehler) können diese durch den Steuerberater jederzeit selbst auch Dritten gegenüber korrigiert werden. Darüber hinausgehende Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn das berechtigte Interesse des Steuerberaters die Interessen des Auftraggebers überwiegt.
§ 6 Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes Verschulden wie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 250.000 Euro begrenzt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(3) Sollte im Einzellfall von der Haftungsvereinbarung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Paragraphen abgewichen werden, insbesondere wenn die Haftung auf einen geringeren als den in Absatz 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer eigenen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen und dem Mandanten bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist.
(4) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Mandanten kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den den Anspruch begründenden Umständen in der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt der Anspruch in fünf Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder des sonstigen Schaden auslösenden Ereignisses an.
(5) Die in den vorstehenden Absätzen getroffene Regelung soll auch gegenüber anderen Personen als dem Mandanten gelten, soweit ausnahmsweise im Einzellfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Dritten Personen begründet worden sind.